COMPACT-Verbot — ein Ministerium verbietet ein Magazin, ein Gericht stoppt es
Juli 2024: Das Bundesministerium des Innern verbietet das Magazin Compact mitsamt Vermögensbeschlagnahmung. Der Herausgeber klagt. Zwei Jahre später erklärt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Verbot für rechtswidrig — das Magazin erscheint weiter.
Kurzfassung
Am 16. Juli 2024 verbot Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) das rechtsextreme Magazin Compact nach § 3 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG — mit Vermögensbeschlagnahmung und Durchsuchungen in mehreren Bundesländern.1 Begründung: Die Vereinigung sei gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Am 24. Juni 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht das Verbot auf: Die Verbotsverfügung sei rechtswidrig, weil sie gegen die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstößt.2 Die im Magazin geäußerten Ansichten — auch verschwörungstheoretische und geschichtsrevisionistische — fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit und rechtfertigen kein Vereinsverbot gegen ein Presseunternehmen.3
Die Behauptung (und was der Beleg sagt)
| Behauptung | Beleg | Bewertung |
|---|---|---|
| „Ein Verbot findet nur statt, wenn die Vereinigung verfassungswidrig ist.” | BVerwG, PM 48/20251 | Richtig — das Gericht sah die Schwelle als nicht erreicht. |
| „Das Verbot zensiert das Magazin.” | tagesschau, 24.06.20252 | Zu kurz: Das Gericht hob das Verbot aus formalen Gründen auf (Presseunternehmen), bestätigte aber, dass die Rhetorik des Blattes die Gefahrenschwelle übersteigt. |
| „Faeser hat sich verrechnet.” | LTO4 | Vereinfacht: Die Form des Verbots (Presseunternehmen) war der Fehler, nicht die Bewertung der Inhalte. |
Zeitleiste
- 16.07.2024 — Verbotsverfügung des BMI unter Nancy Faeser; Durchsuchungen, Vermögensbeschlagnahmung.1
- 24.06.2025 — BVerwG Leipzig: Verbot rechtswidrig, da ein Vereinsverbot gegen ein Presseunternehmen nicht zulässig ist, wenn es faktisch ein Publikationsverbot bewirkt. Das Magazin darf weiter erscheinen.2
Lügen ausräumen
Falsch: „Das Gericht hat Compact freigesprochen / Compact ist rechtens.” — Nein. Das BVerwG hat das Verbot für rechtswidrig erklärt; es hat nicht über die Inhalte entschieden, sondern über die Zulässigkeit eines Vereinsverbots gegen ein Presseerzeugnis. Die Rhetorik des Magazins sei menschenwürdewidrig — sie rechtfertige aber kein Vereinsverbot gegen ein Presseunternehmen.3 Wer das Urteil als „Sieg für Compact” oder als „Zensur ist zurück” verkauft, verkauft dir eine Vereinfachung.
Falsch auch: „Zensur gibt es in Deutschland nicht, das Urteil beweist es.” — Das Urteil zeigt, dass ein Ministerium versuchte, ein Medium zu verbieten, und die Justiz es stoppte. Beides ist der Beleg: Der Versuch ist real, der Rechtsschutz auch.4
Offene Fragen
- Wird der Bund den Schaden (beschlagnahmtes Vermögen, entgangene Einnahmen) ersetzen?
- Hat der Fall die Verfahrensstandards des BMI für künftige Verbotsverfahren verändert?
Quellenverzeichnis
-
Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 48/2025 — „Bundesverwaltungsgericht hebt COMPACT-Verbot auf”, Leipzig, 24.06.2025. Online: https://www.bverwg.de/pm/2025/48 (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
tagesschau: „Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot des Compact-Magazins auf”, 24.06.2025. Online: https://www.tagesschau.de/inland/verbot-compact-aufgehoben-100.html (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
LTO — Legal Tribune Online: „BVerwG hebt Compact-Verbot auf”. Online: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/compact-magazin-nicht-verboten (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2
-
Vorwärts: „Magazin ‚Compact’: Wieso das BVerwG das Verbot für rechtswidrig erklärt”. Online: https://www.vorwaerts.de/node/27528 (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2