COMPACT-Verbot — ein Ministerium verbietet ein Magazin, ein Gericht stoppt es

Juli 2024: Das Bundesministerium des Innern verbietet das Magazin Compact mitsamt Vermögensbeschlagnahmung. Der Herausgeber klagt. Zwei Jahre später erklärt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Verbot für rechtswidrig — das Magazin erscheint weiter.

Land Deutschland Thema Vereinsverbot, Pressefreiheit Status Verbot aufgehoben

Kurzfassung

Am 16. Juli 2024 verbot Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) das rechtsextreme Magazin Compact nach § 3 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG — mit Vermögensbeschlagnahmung und Durchsuchungen in mehreren Bundesländern.1 Begründung: Die Vereinigung sei gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Am 24. Juni 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht das Verbot auf: Die Verbotsverfügung sei rechtswidrig, weil sie gegen die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstößt.2 Die im Magazin geäußerten Ansichten — auch verschwörungstheoretische und geschichtsrevisionistische — fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit und rechtfertigen kein Vereinsverbot gegen ein Presseunternehmen.3

Die Behauptung (und was der Beleg sagt)

Behauptung Beleg Bewertung
„Ein Verbot findet nur statt, wenn die Vereinigung verfassungswidrig ist.” BVerwG, PM 48/20251 Richtig — das Gericht sah die Schwelle als nicht erreicht.
„Das Verbot zensiert das Magazin.” tagesschau, 24.06.20252 Zu kurz: Das Gericht hob das Verbot aus formalen Gründen auf (Presseunternehmen), bestätigte aber, dass die Rhetorik des Blattes die Gefahrenschwelle übersteigt.
„Faeser hat sich verrechnet.” LTO4 Vereinfacht: Die Form des Verbots (Presseunternehmen) war der Fehler, nicht die Bewertung der Inhalte.

Zeitleiste

Lügen ausräumen

Falsch: „Das Gericht hat Compact freigesprochen / Compact ist rechtens.” — Nein. Das BVerwG hat das Verbot für rechtswidrig erklärt; es hat nicht über die Inhalte entschieden, sondern über die Zulässigkeit eines Vereinsverbots gegen ein Presseerzeugnis. Die Rhetorik des Magazins sei menschenwürdewidrig — sie rechtfertige aber kein Vereinsverbot gegen ein Presseunternehmen.3 Wer das Urteil als „Sieg für Compact” oder als „Zensur ist zurück” verkauft, verkauft dir eine Vereinfachung.

Falsch auch: „Zensur gibt es in Deutschland nicht, das Urteil beweist es.” — Das Urteil zeigt, dass ein Ministerium versuchte, ein Medium zu verbieten, und die Justiz es stoppte. Beides ist der Beleg: Der Versuch ist real, der Rechtsschutz auch.4

Offene Fragen

Quellenverzeichnis

  1. Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 48/2025 — „Bundesverwaltungsgericht hebt COMPACT-Verbot auf”, Leipzig, 24.06.2025. Online: https://www.bverwg.de/pm/2025/48 (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  2. tagesschau: „Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot des Compact-Magazins auf”, 24.06.2025. Online: https://www.tagesschau.de/inland/verbot-compact-aufgehoben-100.html (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  3. LTO — Legal Tribune Online: „BVerwG hebt Compact-Verbot auf”. Online: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/compact-magazin-nicht-verboten (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2

  4. Vorwärts: „Magazin ‚Compact’: Wieso das BVerwG das Verbot für rechtswidrig erklärt”. Online: https://www.vorwaerts.de/node/27528 (abgerufen 10.10.2026). ↩ ↩2